Gemäß §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz müssen Mitarbeiter, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln oder entsprechenden Bedarfsgegenständen umgehen bzw. in Küchen tätig sind, Belehrungen durchführen. Dadurch soll die Übertragung von Infektionserregern vom Menschen auf Lebensmittel verhindert und die Lebensmittel- und Rechtssicherheit gesteigert werden.
Mithilfe unserer Online-Folgebelehrung können Sie diese Anforderungen flexibel und kostengünstig jederzeit durchführen. Unsere Belehrung ist leicht verständlich und vermittelt die notwendigen Kenntnisse. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen und muss mindestens alle zwei Jahre bzw. nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Aus praktischen Gründen sowie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht empfehlen wir die jährliche Durchführung der Folgebelehrung nach IfSG in Verbindung mit der Hygieneschulung gemäß Verordnung (EG) 852/2004.
WICHTIGER HINWEIS: Die Folgebelehrung ersetzt jedoch NICHT die Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Diese muss beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.